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Umbenennung in Kerschberger Architekten GmbH
Am 1. August 2009 wurde unser Büro von "Kerschberger+Leischik Architekten GmbH" in "Kerschberger Architekten GmbH"
umbenannt. Der Eintrag beim Registergericht in Regensburg erfolgte bereits im Juli.
Die Änderung wurde auf Grund des neuen GmbH-Gesetztes notwendig, da sich Herr Leischik bereits seit einiger Zeit aus dem aktiven Geschäft zurückgezogen hat.
Als weiterer Geschäftsführer, neben Herrn Georg Kerschberger, vertritt nun Herr Fabio Graf die Gesellschaft.
01.08.2009 | nach oben
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Umzug in neue Büroräume
Am 15. Februar 2007 zieht die Kerschberger+Leischik Architekten GmbH in die neuen Büroräume
in die Dr.-Karl-Stern-Str. 4 um. Die neuen Büroräume liegen, verkehrstechnisch gut angebunden, in Innenstadtnähe gegenüber dem Landratsamt Cham.
Der Umzug ist notwendig geworden, weil die vor Jahren bezogen Büroräume in der Unteren Regenstraße nicht mehr ausreichen,
um der gestiegenen Mitarbeiterzahl und den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden.
In den neuen Büroräumen verfügen wir nunmehr über nahezu die doppelte Bürofläche im Vergleich zu den alten Räumen.
04.02.2008 | nach oben
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neue Bayerische Bauordnung 2008 in Kraft getreten
Am 1. Januar 2008 ist die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO 2008) in Kraft getreten,
die nun wesentliche Elemente der MBO 2002 umsetzt.
Das Baugenehmigungsverfahren wurde in Teilen geändert und vereinfacht.
So wurde u.a. der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung auf die Errichtung, Änderung und
Nutzungsänderung aller baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, erweitert.
Weiterhin gibt es u.a. Neuregelungen bei den Abstandsflächen, beim Brandschutz und bei Stellplätzen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Bayerisches Staatsministerium des Innern (BayBO)
Bayerisches Staatsministerium des Innern (Sonderdruck bau intern)
01.02.2008 | nach oben
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Energiesparverordnung 2007 tritt in Kraft
Die Bundesregierung hat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) am 27. Juni 2007 verabschiedet und
am 26. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Am 1. Oktober 2007 ist die Verordnung in Kraft getreten.
Energieausweis für Wohn- gebäude (Quelle: BMVBS / dena)
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Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Für alle Neubauten oder Sanierungen bei denen der Bauantrag ab dem 1. Oktober 2007 gestellt wird,
muss ein Energieausweis nach EnEV 2007 § 16 (1) erstellt und den zuständigen Behörden auf Verlagen vorgelegt werden.
Mit der neuen EnEV werden aber auch Energieausweise für bestehende Gebäude bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung verpflichtend ab:
- 1. Juli 2008 für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965
- 1. Januar 2009 für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966
- 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude im Bestand.
Für größere öffentliche Dienstleistungsgebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche und Publikumsverkehr
muss der Eigentümer ab 01. Juli 2009 den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle aushängen.
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Den neuen Energieausweis für Bestandsgebäude gibt es zur Vereinfachung in zwei verschiedenen Varianten:
als bedarfsorientierten Ausweis (auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs)
und als verbrauchsorientierten Ausweis (auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs).
Für eine Übergangszeit bis 1. Oktober 2008 gibt es für Bestandsgebäude noch eine Wahlfreiheit für beide Ausweise.
Danach ist ein Bedarfsausweis nur für Wohngebäude bis zu vier Wohneinheiten Pflicht, die vor 1978 errichtet wurden und nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen.
Für alle übrigen Bestandsgebäude bleibt es dagegen bei der Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen.
Für Neubauten und Modernisierungen, bei denen sowieso eine ingenieurmäßige Berechnung erforderlich ist,
müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs erstellt werden.
Für Nichtwohngebäude werden außerdem Berechnungsvorgaben neu eingeführt, die neben dem Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Bereiche Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen.
Bei Wohngebäuden bleibt die eingebaute Beleuchtung unberücksichtigt.
Vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellte Energie- und Wärmebedarfsausweise nach EnEV 2002 bzw. 2004, nach WSchV
dena-Energiepässe oder vergleichbare Ausweise, die nach einheitlichen Regeln erstellt wurden,
gelten auch weiterhin, ebenso wie neue Energieausweise nach EnEV 2007, zehn Jahre ab Ausstellungsdatum.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Deutsche Energieagentur (dena): Thema EnEV
Deutsche Energieagentur (dena): Energieausweis
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
01.10.2007 | nach oben
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Neuregelung bei der Eigenheimzulage
Seit dem 1. Januar 2004 gilt die Neuregelung bei der Eigenheimzulage.
Danach werden Alt- und Neubauten einheitlich mit 1% der Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten bzw. Kaufpreis und Modernisierungsaufwand der ersten zwei Jahre), jedoch max. 1.250 pro Jahr gefördert.
Die Kinderzulage wurde auf 800 angehoben. Die Förderdauer beträgt weiterhin acht Jahre.
Die Einkommensgrenzen wurden auf 70.000 für Alleinstehende und 140.000 für Verheiratete plus 30.000 je Kind herabgesetzt (Zeitraum zwei Jahre).
Der Ausbau und die Erweiterung wird nicht mehr gefördert.
Für Bauanträge bzw. Kaufverträge, die bis zum 31.12.2003 eingereicht bzw. abgeschlossen wurden,
gilt weiterhin die alte Regelung.
13.01.2004 | nach oben
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Preisträger beim Landkreiswettbewerb 2003
"Bauen in der Region der Zukunft - im Spannungsfeld zwischen Tradition und Innovation"
lautete der Titel des Landkreiswettbewerbs, dessen Sieger am 23. Mai zur offiziellen
Eröffnug der Landkreiswoche ausgezeichnet wurden.
Bei dem vom Landkreis, der Sparkasse und der LBS ausgeschriebenen Wettbewerb, wurden 11 Preise
in verschiedenen Kategorien vergeben.
Preisträger in der Kategorie Wohnhäuser war u.a. das von unserem Büro
geplante Einfamilienhaus der Familie Engels in Kolmberg
(siehe auch >
Referenzen: Wohnungsbau > Einfamilienwohnhaus Engels).
26.05.2003 | nach oben
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Eigenheimzulage bleibt vorerst mit voller Förderung
Die Eigenheimzulage nach altem Recht gilt vorerst doch weiter.
Eigentlich sollte seit Jahresbeginn eine neue Regelung in Kraft treten,
wonach viele keine oder nur noch geringe Förderung erhalten. Sämtliche
Anträge werden jedoch bis auf weiteres nach altem Recht
bearbeitet. Dennoch ist allen Bauwilligen oder Käufern von
Immobilien zu empfehlen, den Bauantrag noch im Frühjahr zu
stellen bzw. den Kaufvertrag zu unterschreiben. Schon Anfang April könnten
die neuen Regeln verkündet werden und anschließend in Kraft
treten.
Den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Wohnung fördert das
Finnazamt mit einem Zuschuss von über 20.000 EUR.
19.02.2003 | nach oben
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Verlängerung des Förderprogrammes für die Energiesparberatung
Das Förderprogramm "Energiesparberatung vor Ort" des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde um
weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2004 verlängert.
Die "Energiesparberatung vor Ort" gilt auch als Nachweis im
Sinne von Maßnahmenpaket 4 des CO2-Gebäudesanierungsprogrammes
der KfW.
Im Zuge der Verlängerung hat es einige Änderungen in den
Richtlinien (z.B. Höhe der Zuschüsse) gegeben. Informationen
erhalten Sie in unserem Büro von Energieberater Herrn Nierobis
oder unter www.bafa.de.
13.01.2003 | nach oben
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Pressetermin GesundheitsForum Cham
Am 17. April wurde durch unser Architekturbüro bei einem
Pressetermin das Konzept für das neue GesundheitsForum am
Stadtpark vorgestellt. Das integrative Gesamtkonzept des
GesundheitsForums sieht neben den Ansiedlungen ärztlicher
Disziplinen eine Reihe von Gebieten der Therapien,
Naturwissenschaften, Anwendungen, bis hin zum Bereich des
individuellen Wohlfühlens und der qualifizierten Information vor.
Der neue Gebäudekomplex soll mit dem bereits bestehenden
Apotheken- und Praxenteil eine Einheit bilden und soll neben den
Gesundheits- und Wohlfühlbereichen auch Ladenflächen und
Schulungsräume enthalten. Ein besonderes Anliegen ist es, die
derzeit unbefriedigende, städtebauliche Situation mittels einer
zeitgemäßen und funktionalen Architektur erheblich
aufzuwerten (siehe auch >
Referenzen: Gewerbebau > GesundheitsForum).
17.04.2002 | nach oben
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Städtebauförderung in Schönthal
Am 11.03.2002 wurde unser Büro durch den Gemeinderat Schönthal
mit der Erstellung einer Grobanalyse für die Städtebauförderung
beauftragt.
Die Gemeinde will im Rahmen der Städtebauförderung in den nächsten
Jahren zahlreiche Projekte auf den Weg bringen. In das Gesamtkonzept
sollen die Anwesen an der Alten Chamer Straße (u.a.
Kloster,Brauhaus, Rathaus), die Staatsstraße sowie die Thurauer
Mühle einfließen.
Die Grobanalyse dient als Grundlage für weitere konkrete
Planungen und für die Beantragung von Fördermitteln (siehe
auch > Referenzen:
Stadtplanung > Schönthal).
11.03.2002 | nach oben
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Energiebedarfsausweis bei Neubauten jetzt Pflicht
Im Zusammenhang mit der zum 1. Februar 2002 in Kraft getretenen
Energieeinsparverordnung hat der Bundesrat auch der "Allgemeinen
Veraltungs-vorschrift Energiebedarfausweis" der Bundesregierung
zugestimmt.
Das heißt, für Neubauten, für die ein Bauantrag ab 1.
Februar 2002 gestellt wird, müssen künftig
Energiebedarfsausweise (Gebäude mit normalen Innentemperaturen)
bzw. Wärmebedarfsausweise (Gebäude mit nutzungsbedingt
niederigen Innentemperaturen) ausgestellt werden.
Dies gilt in bestimmten Fällen auch für bestehende Gebäude,
wenn wesentliche bauliche Änderungen durchgeführt werden.
Die Energiepässe enthalten die wichtigsten energetischen
Kennwerte des gebäudes und sind bewußt verständlich
und verbraucherfreundlich aufgebaut.
08.02.2002 | nach oben
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Energieeinsparverordnung tritt am 01.02.2002 in Kraft
Mit den Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung
(EnEV) am 01.02.2002 treten die bisherige Wärmeschutzverordnung
vom 16.08.1994 und die bisherige Heizungsanlagen-Verordnung außer
Kraft. Die EnEV gilt für Gebäude, bei denen der bauantrag
bzw. die Bauanzeige ab dem 01. Februar 2002 gestellt werden.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist der Eingang des
Bauantrags bei der Gemeinde maßgebend.
Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 63 BayBO, gilt die EnEV,
wenn mit der Bauausführung nach dem 1. Februar 2002 begonnen
wurde. Wurde mit der Bauausführung bis zum 31. Januar 2002
begonnen, gelten die Vorschriften der bisherigen Wärmeschutzverordnung
und der Heizungsanlagen-Verordnung.
31.01.2002 | nach oben
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Steuerabzug zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe
Seit dem 01. Januar 2002 sind Auftraggeber laut § 48 b, Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) dazu verpflichtet, bei Rechnungen für
Bauleistungen 15% der Bruttosumme einzubehalten und an das zuständige
Finanzamt zu überweisen.
Der Abzug kann vermieden werden, wenn der Auftragnehmer eine
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt.
Der Leistungsempfänger (Bauherr) haftet für den ordnungsgemäßen
Steuerabzug. Um eine Haftung in diesem Fall zu vermeiden, kann die
Richigkeit von Freistellungsaufträgen beim Bundesamt für
Finanzen überprüft werden:
www.bff-online.de.
01.01.2002 | nach oben
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