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Umbenennung in Kerschberger Architekten GmbH
Am 1. August 2009 wurde unser Büro von "Kerschberger+Leischik
Architekten GmbH" in
"Kerschberger Architekten GmbH"
umbenannt. Der Eintrag beim Registergericht in Regensburg erfolgte
bereits im Juli. Die Änderung wurde auf Grund des neuen GmbH-Gesetztes
notwendig, da sich Herr Leischik bereits seit einiger Zeit aus dem
aktiven Geschäft zurückgezogen hat.
Als weiterer Geschäftsführer, neben Herrn Georg Kerschberger, vertritt
nun Herr Fabio Graf die Gesellschaft.
01.08.2009 | nach oben
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Umzug in neue Büroräume
Am 15. Februar 2008 zieht die
Kerschberger+Leischik Architekten GmbH in die neuen Büroräume in
die Dr.-Karl-Stern-Str. 4 um. Die neuen Büroräume liegen,
verkehrstechnisch gut angebunden, in Innenstadtnähe gegenüber dem
Landratsamt Cham.
Der Umzug ist notwendig geworden, weil die vor Jahren bezogen Büroräume
in der Unteren Regenstraße nicht mehr ausreichen, um der gestiegenen
Mitarbeiterzahl und den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden.
In den neuen Büroräumen verfügen wir nunmehr über nahezu die doppelte
Bürofläche im Vergleich zu den alten Räumen.
04.02.2008 | nach oben
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neue Bayerische Bauordnung 2008 in Kraft getreten
Am 1. Januar 2008 ist die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO
2008) in Kraft getreten, die nun wesentliche Elemente der MBO 2002
umsetzt.
Das Baugenehmigungsverfahren wurde in Teilen geändert und vereinfacht.
So wurde u.a. der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung auf die
Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung aller baulichen Anlagen, die
keine Sonderbauten sind, erweitert. Weiterhin gibt es u.a. Neuregelungen
bei den Abstandsflächen, beim Brandschutz und bei Stellplätzen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Bayerisches Staatsministerium des Innern (BayBO)
Bayerisches Staatsministerium des Innern (Sonderdruck bau intern)
01.02.2008 | nach oben
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Energiesparverordnung 2007 tritt in Kraft
Die Bundesregierung hat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) am 27.
Juni 2007 verabschiedet und am 26. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Am 1. Oktober 2007 ist die Verordnung in Kraft getreten.
Energieausweis für Wohn- gebäude (Quelle: BMVBS / dena)
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Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw.
Gebäudeteile.
Für alle Neubauten oder Sanierungen bei denen der Bauantrag ab
dem 1. Oktober 2007 gestellt wird, muss ein Energieausweis nach
EnEV 2007 § 16 (1) erstellt und den zuständigen Behörden auf
Verlagen vorgelegt werden.
Mit der neuen EnEV werden aber auch Energieausweise für
bestehende Gebäude bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung
verpflichtend ab:
- 1. Juli 2008 für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965
- 1. Januar 2009 für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966
- 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude im Bestand.
Für größere öffentliche Dienstleistungsgebäude mit mehr als 1000
m² Nutzfläche und Publikumsverkehr muss der Eigentümer ab 01.
Juli 2009 den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle
aushängen.
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Den neuen Energieausweis für Bestandsgebäude gibt es zur Vereinfachung
in zwei verschiedenen Varianten: als bedarfsorientierten Ausweis (auf
Grundlage des berechneten Energiebedarfs) und als verbrauchsorientierten
Ausweis (auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs). Für eine
Übergangszeit bis 1. Oktober 2008 gibt es für Bestandsgebäude noch eine
Wahlfreiheit für beide Ausweise. Danach ist ein Bedarfsausweis nur für
Wohngebäude bis zu vier Wohneinheiten Pflicht, die vor 1978 errichtet
wurden und nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von
1977 erfüllen. Für alle übrigen Bestandsgebäude bleibt es dagegen bei
der Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen.
Für Neubauten und Modernisierungen, bei denen sowieso eine
ingenieurmäßige Berechnung erforderlich ist, müssen Energieausweise auf
der Grundlage des berechneten Energiebedarfs erstellt werden.
Für Nichtwohngebäude werden außerdem Berechnungsvorgaben neu eingeführt,
die neben dem Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung
auch die Bereiche Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen.
Bei Wohngebäuden bleibt die eingebaute Beleuchtung unberücksichtigt.
Vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellte Energie- und Wärmebedarfsausweise
nach EnEV 2002 bzw. 2004, nach WSchV dena-Energiepässe oder
vergleichbare Ausweise, die nach einheitlichen Regeln erstellt wurden,
gelten auch weiterhin, ebenso wie neue Energieausweise nach EnEV 2007,
zehn Jahre ab Ausstellungsdatum.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Deutsche
Energieagentur (dena): Thema EnEV
Deutsche Energieagentur (dena): Energieausweis
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
01.10.2007 | nach oben
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Neuregelung bei der Eigenheimzulage
Seit dem 1. Januar 2004 gilt die Neuregelung bei der Eigenheimzulage.
Danach werden Alt- und Neubauten einheitlich mit 1% der
Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten bzw. Kaufpreis und
Modernisierungsaufwand der ersten zwei Jahre), jedoch max. 1.250 € pro
Jahr gefördert. Die Kinderzulage wurde auf 800 € angehoben. Die
Förderdauer beträgt weiterhin acht Jahre. Die Einkommensgrenzen wurden
auf 70.000 € für Alleinstehende und 140.000 € für Verheiratete plus
30.000 € je Kind herabgesetzt (Zeitraum zwei Jahre).
Der Ausbau und die Erweiterung wird nicht mehr gefördert.
Für Bauanträge bzw. Kaufverträge, die bis zum 31.12.2003 eingereicht
bzw. abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Regelung.
13.01.2004 | nach oben
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Preisträger beim Landkreiswettbewerb 2003
"Bauen in der Region der Zukunft - im Spannungsfeld zwischen Tradition
und Innovation" lautete der Titel des Landkreiswettbewerbs, dessen
Sieger am 23. Mai zur offiziellen Eröffnug der Landkreiswoche
ausgezeichnet wurden.
Bei dem vom Landkreis, der Sparkasse und der LBS ausgeschriebenen
Wettbewerb, wurden 11 Preise in verschiedenen Kategorien vergeben.
Preisträger in der Kategorie Wohnhäuser war u.a. das von unserem Büro
geplante Einfamilienhaus der Familie Engels in Kolmberg
(siehe auch
> Referenzen: Wohnungsbau > Einfamilienwohnhaus Engels).
26.05.2003 | nach oben
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Eigenheimzulage bleibt vorerst mit voller Förderung
Die Eigenheimzulage nach altem Recht gilt vorerst doch weiter.
Eigentlich sollte seit Jahresbeginn eine neue Regelung in Kraft treten,
wonach viele keine oder nur noch geringe Förderung erhalten. Sämtliche
Anträge werden jedoch bis auf weiteres nach altem Recht bearbeitet.
Dennoch ist allen Bauwilligen oder Käufern von Immobilien zu empfehlen,
den Bauantrag noch im Frühjahr zu stellen bzw. den Kaufvertrag zu
unterschreiben. Schon Anfang April könnten die neuen Regeln verkündet
werden und anschließend in Kraft treten.
Den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Wohnung fördert das
Finnazamt mit einem Zuschuss von über 20.000 EUR.
19.02.2003 | nach oben
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Verlängerung des Förderprogrammes für die Energiesparberatung
Das Förderprogramm "Energiesparberatung vor Ort" des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde um weitere zwei Jahre bis
zum 31.12.2004 verlängert.
Die "Energiesparberatung vor Ort" gilt auch als Nachweis im Sinne von
Maßnahmenpaket 4 des CO2-Gebäudesanierungsprogrammes der KfW.
Im Zuge der Verlängerung hat es einige Änderungen in den Richtlinien
(z.B. Höhe der Zuschüsse) gegeben. Informationen erhalten Sie in unserem
Büro von Energieberater Herrn Nierobis oder unter
www.bafa.de.
13.01.2003 | nach oben
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Pressetermin GesundheitsForum Cham
Am 17. April wurde durch unser Architekturbüro bei einem Pressetermin
das Konzept für das neue GesundheitsForum am Stadtpark vorgestellt.
Das integrative Gesamtkonzept des GesundheitsForums sieht neben den
Ansiedlungen ärztlicher Disziplinen eine Reihe von Gebieten der
Therapien, Naturwissenschaften, Anwendungen, bis hin zum Bereich des
individuellen Wohlfühlens und der qualifizierten Information vor.
Der neue Gebäudekomplex soll mit dem bereits bestehenden Apotheken-
und Praxenteil eine Einheit bilden und soll neben den Gesundheits-
und Wohlfühlbereichen auch Ladenflächen und Schulungsräume
enthalten. Ein besonderes Anliegen ist es, die derzeit
unbefriedigende, städtebauliche Situation mittels einer zeitgemäßen
und funktionalen Architektur erheblich aufzuwerten (siehe auch
> Referenzen: Gewerbebau > GesundheitsForum).
17.04.2002 | nach oben
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Städtebauförderung in Schönthal
Am 11.03.2002 wurde unser Büro durch den Gemeinderat Schönthal mit
der Erstellung einer Grobanalyse für die Städtebauförderung beauftragt.
Die Gemeinde will im Rahmen der Städtebauförderung in den nächsten
Jahren zahlreiche Projekte auf den Weg bringen. In das Gesamtkonzept
sollen die Anwesen an der Alten Chamer Straße (u.a. Kloster,Brauhaus,
Rathaus), die Staatsstraße sowie die Thurauer Mühle einfließen.
Die Grobanalyse dient als Grundlage für weitere konkrete Planungen
und für die Beantragung von Fördermitteln (siehe auch
> Referenzen: Stadtplanung > Schönthal).
11.03.2002 | nach oben
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Energiebedarfsausweis bei Neubauten jetzt Pflicht
Im Zusammenhang mit der zum 1. Februar 2002 in Kraft getretenen
Energieeinsparverordnung hat der Bundesrat auch der "Allgemeinen
Veraltungs-vorschrift Energiebedarfausweis" der Bundesregierung
zugestimmt.
Das heißt, für Neubauten, für die ein Bauantrag ab 1. Februar 2002
gestellt wird, müssen künftig Energiebedarfsausweise (Gebäude mit
normalen Innentemperaturen) bzw. Wärmebedarfsausweise (Gebäude mit
nutzungsbedingt niederigen Innentemperaturen) ausgestellt werden.
Dies gilt in bestimmten Fällen auch für bestehende Gebäude, wenn
wesentliche bauliche Änderungen durchgeführt werden.
Die Energiepässe enthalten die wichtigsten energetischen Kennwerte
des gebäudes und sind bewußt verständlich und verbraucherfreundlich
aufgebaut.
08.02.2002 | nach oben
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Energieeinsparverordnung tritt am 01.02.2002 in Kraft
Mit den Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung
(EnEV) am 01.02.2002 treten die bisherige Wärmeschutzverordnung vom
16.08.1994 und die bisherige Heizungsanlagen-Verordnung außer Kraft. Die
EnEV gilt für Gebäude, bei denen der bauantrag bzw. die Bauanzeige ab
dem 01. Februar 2002 gestellt werden.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist der Eingang des
Bauantrags bei der Gemeinde maßgebend.
Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 63 BayBO, gilt die EnEV,
wenn mit der Bauausführung nach dem 1. Februar 2002 begonnen wurde.
Wurde mit der Bauausführung bis zum 31. Januar 2002 begonnen, gelten die
Vorschriften der bisherigen Wärmeschutzverordnung und der
Heizungsanlagen-Verordnung.
31.01.2002 | nach oben
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Steuerabzug zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe
Seit dem 01. Januar 2002 sind Auftraggeber laut § 48 b, Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) dazu verpflichtet, bei Rechnungen für
Bauleistungen 15% der Bruttosumme einzubehalten und an das
zuständige Finanzamt zu überweisen.
Der Abzug kann vermieden werden, wenn der Auftragnehmer eine
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt.
Der Leistungsempfänger (Bauherr) haftet für den ordnungsgemäßen
Steuerabzug. Um eine Haftung in diesem Fall zu vermeiden, kann die
Richigkeit von Freistellungsaufträgen beim Bundesamt für Finanzen
überprüft werden:
www.bff-online.de.
01.01.2002 | nach oben
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