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Brandschutznachweise: | |||
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Laut BayBO muss bei jedem Bauvorhaben, das nicht verfahrensfrei1) ist, ein Brandschutznachweis erstellt werden.
Der Brandschutznachweis ist – je nach Verfahren – als Bauvorlage zur Genehmigung einzureichen. Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist eine Erklärung der Nachweiserstellers über die Erstellung des Brandschutznachweises vorzulegen. Brandschutznachweise werden vor allem bei höheren Gebäudeklassen (ab Gkl. 3), Sonderbauten oder bei Bestandsgebäuden in Form eines Brandschutzkonzeptes erstellt. Durch ein gut durchdachtes Konzept, können Kosten bei der Ausführung verringert und eventuelle Einschränkungen durch bauliche oder technische Brandschutzmaßnahmen bei der späteren Ausführung reduziert werden - ohne dass dabei der vorbeugende Brandschutz verschlechtert wird. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 müssen Brandschutznachweise von Brandschutzplanern nach Art. 62 Abs. 2 BayBO erstellt werden, „die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben...und in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste eingetragen sind." Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen werden die vom Planer erstellten Brandschutznachweise entweder durch Prüfsachverständige bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft. Werden Brandschutznachweise (bei Gebäudeklasse 5, Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie ggf. Abweichungen) nicht bauaufsichtlich, sondern durch einen Prüfsachverständigen geprüft, muss eine Bescheinigung des Brandschutznachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden. 1) Verfahrensfrei sind z.B. Garagen bis 50 m², Gewächshäuser, Gartenlauben usw. (Vgl. BayBO Art. 57). |
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Flucht- und rettungspläne: |
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Flucht- und Rettungspläne dienen der Darstellung von Flucht- und Rettungswegen in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden
und sollen dem Betrachter den Weg zum nächstmöglichen Ausgang ins Freie bzw. zu einem sicheren Ort anzeigen. Ein Flucht- und Rettungsplan ist ein aufs Wesentliche reduzierter Grundriss eines Geschosses bzw. Lageplan einer großflächigen Anlage. Die Darstellung der Flucht- und Rettungspläne erfolgt nach DIN 4844-3 und BGV A8. Bei Gebäuden und großflächigen Anlagen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen durch den Arbeitgeber, "wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern" (§4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung v. 20. Juli 2007). Auch bei Sonderbauten wird die Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen häufig bauaufsichtlich gefordert. |
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Alarm- und Einsatzpläne: |
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Alarm- und Einsatzpläne sind notwendig, um z.B. im Brandfall den Einsatzkräften eine rasche Orientierung in Gebäuden und Schutzobjekten zu ermöglichen. Sie sind das Ergebnis einer verantwortungsbewußten, vorausplanenden Organisation und stellen eine Grundlage für die Alarmplanung dar.
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